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Lebenshilfe Warendorf

Satzung der Lebenshilfe Kreis Warendorf e.V.
(Stand 01.10.2018)

§1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen Lebenshilfe Kreis Warendorf e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Warendorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Münster eingetragen.
3) Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes NRW und der Bundesvereinigung der Lebenshilfe.

§2 Aufgabe und Zweck
1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern geistig behinderter Menschen, geistig behinderten Menschen, sonstigen Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung (§ 53 Satz 1 Nr. 1 AO / § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO) durch die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung in allen Altersstufen und ihre Familien bedeutet.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Maßnahmen der Jugendpflege
- Durchführung des Behinderten- und Rehabilitationssports
- Durchführung von Ferienmaßnahmen für geistig behinderte Schüler und Erwachsene
- Durchführung von Bildungsveranstaltungen für geistig behinderte Menschen aller Altersstufen und ihrer Familien
3) Zu den Aufgaben des Vereins zählen auch Maßnahmen der Jugendpflege, sowie der Förderung und Durchführung des Behinderten- und Rehabilitationssports. Bei Gründung eines Jugendverbandes und einer Abteilung für ambulanten Behindertensport (Rehabilitationssport) der Lebenshilfe steht diesem das Recht auf eigene Gestaltung der Jugendarbeit bzw. des ambulanten Behinderten- und Rehabilitationssports zu.
Weitere Aufgaben des Vereins sind die Durchführung von Ferienmaßnahmen für geistig behinderte Schüler und Erwachsene. Die Durchführung von Bildungsveranstaltungen für geistig behinderte Menschen aller Altersstufen und ihrer Familien ist auch Aufgabe des Vereins.
4) Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit geistiger Behinderung und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden und anderer Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er
will das Verständnis für die Belange von Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.
5) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen
e) Sonstige Zuwendungen.

§5 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austritt
c) Streichung von der Mitgliedsliste
d) Ausschluss
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und der Beitrag nicht entrichtet ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes –Rückschein- bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung
1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a. Wahl des Vorstandes und Nachwahl gemäß §9 Ziffer 4
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist. Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.
d. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
e. Änderung der Satzung. Über Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt
bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl bisherige als auch der neue vorgesehene Satzungstext beigefügt waren.
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. Auflösung des Vereins.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
7) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Unter Berücksichtigung der Gesamtverantwortung des Vorstandes für die Vereinsarbeit der Lebenshilfe sollte der Vorstand nach Möglichkeit mehrheitlich mit Eltern von Menschen mit geistiger Behinderung besetzt sein.
Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Die gewählten Vorstandsmitglieder wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
2) Der Verein wird im Sinne von §26b BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
3) Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt auf höchstens 3 Jahre
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.
5) Hauptberufliche Mitarbeiter des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
6) Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins wahr, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen.
Der Vorstand regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung. Der Vorstand ist ermächtigt, neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter/innen zu bestellen und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in einzustellen. Er stellt hierfür eine Geschäftsordnung auf.
Der Verein kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten.
7) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.
Die Vorstandsmitglieder haben nach Maßgabe von §670 BGB Anspruch auf Aufwendungsersatz; dieser kann pauschalisiert werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine monatliche pauschale Tätigkeitsvergütung für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden beschließen. Den sonstigen Mitgliedern des Vorstandes kann jährlich eine Spendenquittung über eine Aufwandspauschale in Höhe der Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3mNr. 26a EStG gewährt werden.

§10 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§11 Elternbeiräte
Ist der Verein Träger von Einrichtungen, so sind dort Elternbeiräte zu bilden. Elternbeirat sollte nur werden, wer Vereinsmitglied ist und nicht dem Vorstand angehört.

§12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§13 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in §8 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Lebenshilfe Kreis Warendorf“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

3) Besteht die „Stiftung Lebenshilfe Kreis Warendorf“ nicht mehr, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, z.B. Landes- oder Bundesverband der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwandt wird.
Derartige Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Warendorf, 01.10.2018